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LANDESPROGRAMM "1.000 x 1.000 Anerkennung für den Verein" |
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1. Programmbeschreibung
Das Innenministerium des Landes NRW und der Landessportbund NRW fördern
im Rahmen des "Bündnisses für den Sport" Maßnahmen zur Integration von
Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, zur Gesundheitsprävention und
-förderung sowie zur Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Offenen Ganztagsschulen
in Sportvereinen.
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die zuständigen
Kreis- bzw. Stadtsportbünde legen unter Zugrundelegung der Fördervoraussetzungen
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel
dem Landessportbund NRW einen Vorschlag zur Entscheidung vor.
2. Empfänger der Förderung
Empfänger der Förderung sind Sportvereine, die
• als gemeinnützig wegen Förderung des Sports anerkannt sind und
• einer Mitgliedsorganisation des Landessportbundes NRW angehören.
3. Fördervoraussetzung
Der antragstellende Sportverein muss mindestens eine neue oder zusätzliche
Maßnahme
• zur Förderung der Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte
oder
• zur Gesundheitsförderung
oder
• zur Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Offenen Ganztagsschulen
initiieren und durchfuhren. Der Sportverein kann nur für eine Maßnahme eine
Förderung im Rahmen dieses Förderprogramms erhalten. Die Maßnahme muss
zwischen dem 01.01.2010 und dem 31.12.2010 begonnen werden.
4. Art und Umfang, Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt projektbezogen mit einem Festbetrag von 1.000 €.
Anlage 1
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5. Sonstige Bestimmungen
Der Landessportbund NRW legt im Einvernehmen mit dem Innenministerium,
unter Berücksichtigung der Anzahl der Sportvereine, einen Verteilungsschlüssel
über die Anzahl der Festbetragsförderungen auf den Verwaltungsgebieten der
jeweiligen Stadt- und Kreissportbünde fest.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Antragsjahr ist das Kalenderjahr 2010. Der Antrag ist formlos unter Darstellung und
Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme an den zuständigen Kreis- bzw.
Stadtsportbund zu richten. Die eingehenden Anträge werden beim zuständigen
Kreis- bzw. Stadtsportbund geprüft und bearbeitet. Dabei kann nicht garantiert
werden, dass noch entsprechende Fordermittel zur Verfügung stehen.
6.2 Bewilligungsverfahren
Die örtlich zuständigen Stadt- und Kreissportbünde legen dem Landessportbund
NRW die Vorschläge für die zu fördernden Maßnahmen vor. Der Landessportbund
NRW als Beliehener (gemäß, § 44 Abs.2 LHO) erteilt jeweils einen Zuwendungsbescheid
an die Stadt- und Kreissportbünde mit der Maßgabe, die Mittel an die
Sportvereine entsprechend dem Zuwendungszweck vollständig weiterzuleiten.
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Förderung wird in einem Betrag ohne Anforderung ausgezahlt.
6.4 Nachweisverfahren
Die Kreis- und Stadtsportbünde haben die Verwendung in einem einfachen Verwendungsnachweis
unter Angabe des Sportvereins, Vorlage der Maßnahmenbeschreibung
und Nachweis der Auszahlung der Zuwendung spätestens bis zum
30. November 2010 dem Landessportbund NRW vorzulegen.
Der Landessportbund NRW legt dem Innenministerium bis zum 30.04. des
folgenden Jahres einen Gesamtverwendungsnachweis vor. Es gelten die
Regelungen des § 44 Landeshaushaltsordnung und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften.
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