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Jugendordnung





Jugendordnung
der Sportjugend im Kreissportbund Coesfeld e.V.


§ 1 Name und Wesen

Die Jugend (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) der Mitgliedervereine des Kreissportbundes Coesfeld ist die Sportjugend Coesfeld; sie ist Teil des Kreissportbundes.

§ 2 Aufgaben
Die Sportjugend Kreis Coesfeld führt und verwaltet sich unter Beachtung der im Kreissportbund geltenden Grundsätze selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zugeflossenen Mittel. Aufgaben der Sportjugend Kreis Coesfeld sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

a. die gemeinsamen Interessen der Jugendabteilungen der Mitgliedervereine
zu vertreten,
b. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
c. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude,
d. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der
Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur
Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
e. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer
Gesellung,
f. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisatoren,
g. Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organe

Organe der Sportjugend Kreis Coesfeld sind:

a. der Kreisjugendtag (Vollversammlung)
b. der Kreisjugendvorstand

§ 4 Kreisjugendtag (Vollversammlung)

a. Es gibt ordentliche und außerordenliehe Jugendtage. Sie sind das oberste
Organ der Sportjugend Kreis Coesfeld. Sie bestehen aus den gewählten
Vertretern der Vereinsjugendabteilungen im Kreissportbund Coesfeld und
den Mitgliedern des Kreisjugendvorstands.
Ein Drittel der gewählten Vertreter sollten Jugendliche sein. (Vereine mit
weiblichen und männlichen Jugendlichen entsenden dem jeweiligen
Stärkeverhältnis entsprechend weibliche und männliche Vertreter und
Jugendvertreter.)
Jedem Mitgliedsverein steht grundsätzlich eine Stimme zu, bis zu einer
Stärke von 100 Jugendmitgliedern. Je weitere angefangene 100
Jugendmitglieder ergeben zusätzlich eine Stimme.
Stimmberechtigt sind nur Anwesende.
Jedes Mitglied des Jugendvorstands hat eine Stimme; hier ist
Stimmübertragung nicht zulässig.

b. Aufgaben des Kreisjugendtages sind:

b.1. Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit,
b.2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des
Jugendvorstands,
b.3. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
des Kreisjugendvorstands,
b.4. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des
Haushaltsplanes,
b.5. Entlastung des Kreisjugendvorstands,
b.6. Wahl des Jugendvorstands,
b.7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
b.8. Wahl der Kassenprüfer: 1. Kassenprüfer für 2 Jahre
2. Kassenprüfer für 1 Jahr

c. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich statt; jeweils vor
der Mit-gliederversammlung des Kreissportbundes. Er wird drei
Wochen vorher durch den Jugendvorstand durch schriftliche
Benachrichtigung der Mit-glieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedervereine der
Sportjugend Kreis Coesfeld oder eines mit mehr als 50% der
Stimmen gefassten Beschlusses des Kreisjugendvorstands muss
ein außerordentlicher Kreisjugendtag inner-halb von drei
Wochen mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen stattfinden.
Der Kreisjugendtag ist verpflichtet, als Punkt 1 der
Tagesordnung die Entgegennahme von Anträgen vorzusehen.

d. Für Beschlüsse gilt einfache Stimmmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten mit den von ihnen vertretenen Stimmen,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Für die Wahl
des Vorstandes ist einfache Mehrheit erforderlich. Wahlen
ohne Stimmzettel sind möglich, wenn nur ein Vorschlag
vorliegt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim.
Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese
bereit, das Amt zu übernehmen, so wird die Wahl durch offene
Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime
Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern
sie vorher ihre Bereitwillig-keit, das Amt anzunehmen,
schriftlich erklärt haben.

e. Der Jugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach
Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr
anwesend ist.

§ 5 Kreisjugendvorstand

a. Der Kreisjugendvorstand besteht aus:

1. dem oder der Vorsitzenden,
2. 1 weiblichen und männlichen Stellvertreter,
3. bis zu 6 Beisitzern/inen
3.a. die Beisitzer sind Vorsitzende der noch zu
bildenden Ausschüsse.
3.b. Aus den Personen zu Punkt 1 und 2 ist mindestens
eine Person und von den Beisitzern mindestens die
Hälfte zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht 25 Jahre
alt.

b. In den Jugendvorstand ist wählbar, wer Mitglied eines Vereins
ist. Die Wahl erfolgt im Hinblick auf die Ubernahme der
Führung eines Arbeitsbereiches. Die Mitglieder des
Kreisjugendvorstandes werden vom Kreisjugendtag gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Ämter:

- Vorsitzende(r) und 1. Stellvertreter/in (2 Jahre;
Neuwahlen nach der ersten Amtsperiode)
- 2. Stellvertreter/in (? Jahre; Neuwahl nach Ablauf eines
weiteren Jahres).
- Beisitzer/in werden jedes Jahr neu besetzt.

Wiederwahl ist möglich.

Der oder die Vorsitzende und ein Stellvertreter sind
Vorstandsmitglieder des Kreissportbundes, wobei beide
Geschlechter vertreten sind.

Der Kreisjugendtag wählt zusätzlich zwei Kassenprüfer für

1. Kassenprüfer/in 2 Jahre
2. Kassenprüfer/in 1 Jahr

c. Der Kreisjugendvorstand ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Kreisportbundes Coesfeld.

d. Der Kreisjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Satzung des Kreissportbundes Coesfeld, der Jugendordnung
sowie der Beschlüsse des Kreisjugendtages.

e. Der Kreisjugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem
Kreisjugendtag und dem Vorstand des Kreissportbundes
verantwortlich.

f. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt,
mindestens vierteljährlich einmal. Auf Antrag der Hälfte der
Mitglieder des Jugend-vorstandes ist vom Vorsitzenden eine
Satzung binnen drei Wochen mit einer Frist von 10 Tagen
einzuberufen. Von den Sitzungen sind unver-züglich Protokolle
anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu
unterschreiben.

f.1. Feste Tagesordnungspunkte sind:
a. Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung,
b. Berichte der Vorsitzenden der Ausschüsse.

g. Der Vorsitzende des Jugendvorstands vertritt die Interessen
der Sport-jugend Kreis Coesfeld nach innen und außen.

h. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der
Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse
bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstands.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Kreisjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreis-jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und des KSB-Vorstandes.

Die Jugendordnung vom 09.02.1987 ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Coesfeld,den 02.01.1990

Heinz Roling Stefan Prost
1. Vorsitzender 1. Vorsitzender
Kreissportbund Coesfeld Sportjugend im Kreissportbund





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